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aus Straubing
Der kalendarische Winteranfang lässt noch etwas auf sich warten (21.12.), doch bis dahin sollten sich Haus- und Grundstücksbesitzer schonmal ihrer Räum- und Streupflichten bewusst werden, damit keine Haftungsfälle entstehen. Denn die winterliche Witterung bringt für sie auch immer die Pflicht mit, Gehwege und Bürgersteige so herzurichten, dass ein sicheres Begehen gewährleistet ist. Und diese Pflicht gilt nicht erst beim ersten Schneefall – sowie die Nächte kalt werden, besteht die Gefahr, dass durch Raureif oder überfrierende Glätte, die Wege zu wahren Schlitterbahnen werden. Stürzt ein Passant dann vor der eigenen Haustür, steht der Besitzer in der Haftung.
Welche Pflichten haben Hausbesitzer?
In der Regel sorgen Städte und Gemeinden für die Räumung und Streuung der öffentlichen Straßen. Jedoch wird diese Pflicht oft per Satzung, Gesetz oder Verordnung an die Hauseigentümer übertragen. Hier sollten sich Eigenheimbesitzer also zunächst über die geltende Regelung informieren. Dazu gehören auch das Streuen bzw. Beräumen der Wege von Schnee und Eis. Rutscht ein Passant vor einem Haus auf einem ungestreuten Fußweg- oder Radweg aus, muss der Besitzer für eventuelle Verletzungen finanziell geradestehen.
Die wichtigsten Fakten
Finanzielles Risiko absichern
Kommt man der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nach oder vergisst sie an einem Tag, so kann die Privathaftpflicht (Eigenheimbesitzer, Mieter) oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (Vermieter) finanzielle Schäden an Verunfallten (auch Folgekosten und Schmerzensgeld) übernehmen.